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DIE ANZEIGE VOM RAUCHHAUS
DER K(R)AMPF GEHT WEITER Anzeige gegen das RAUCHHAUS wegen einer angeblichen Beteiligung an einer Werbung für Hanfsamen (Stand: 15.September2005)
Inhalt dieser Seite
Wem dieses ganze Gesetzesgeschwafel zuwider ist und wer wieder mal menschliche Richter und Staatsanwälte
sehen und hören möchte, dem sei die wieder ausgestrahlte Sendung >CAFE MEINEID< im Bayerischen Fernsehen ans Herz gelegt (im Moment wird die Sendung leider nicht ausgestrahlt, kann aber im BR-Shop bestellt werden).
Das RAUCHHAUS wurde von der Staatsanwaltschaft Bayreut angezeigt, das Hanfjournal (www.hanfjournal.de), das in vielen europäischen Ländern kostenlos verteilt wird und auch als Abo bezogen werden kann, im Laden zur Mitnahme ausgelegt zu haben. Abonniere und unterstütze das Hanfjournal. Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: Der Angeschuldigte betreibt im Anwesen Maximilianstrasse 13 in Bayreuth ein Geschäft, in dem Rauchgiftutensilien (Anm.: Frechheit, unser Angebot an Rauchutensilien mit Rauschgiftutensilein zu vergleichen. Demnächt wird wahrscheinlich das Messerangebot von Karstadt als Mörderutensilien deklariert. Unsere Produkte sind rein zum Tabakgenuss bestimmt, woran der Staat selber Milliarden verdient, sich aber anmasst, dies zu kritisieren. Sauber. Doppelzüngig und schizophren!) und Zubehör angeboten und verkauft werden. Am 05.03.2005 hatte der Angeschuldigte in seinem Geschäft die Zeitschrift “Hanf Journal”, Ausgabe 02/05, zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. In dieser Zeitschrift wird, wie der Angeschuldigte wusste (Anm.: Wusste er es?) , in verschiedenen Anzeigen die Lieferung von Hanfsamen angeboten. Die Anzeigen befinden sich auf den Seiten 1, 2, 11 und 13 des “Hanf Journals”. In der Anzeige auf Seite 1 wird u.a. damit geworben, dass “!!! Feinste Samen Qualität !!!” geliefert werde (Anm.: Ist das Anbieten guter Qualität strafbar?). In der Anzeige auf Seite 11 wird damit geworben, dass “Samenkauf Vertrauenssache sei “ und dass “diskret, zuverlässig und preisgünstig” geliefert werde (Anm.: Das tut Amazon auch und jeder Samenkauf ist Vertrauenssache und sollte zuverlässig sein). In der Anzeige auf Seite 13 werden verschiedenste Hanfssorten vom “Feinsten” angeboten (Anm:: Wir verzichten auf weiter Anmerkungen). Aus der Aufmachung der Anzeigen ist ersichtlich, dass Hanfsamen angeboten werden, die für den unerlaubten Anbau bestimmt sind (Anm.: siehe Stellungnahme). Durch das Auslegen der Zeitschrift “Hanf Journal” hat der Angeschuldigte bewusst unerlaubte Werbung für die Lieferanten von Hanfsamen, die zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, betrieben (Anm.: ???). Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, unerlaubt Werbung für Hanfsamen, die für den unerlaubten Anbau bestimmt sind, gemacht zu haben, strafbar als unerlaubte Werbung für zum unerlaubten Anbau bestimmte Hanfsamen gemäss §§ 14 Abs. 5 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG.
Wesentliches Ergebnis der Ermittlung: Der Angeschuldigte macht zur Sache keine Angaben. Er wird durch die unten aufgeführten Beweismittel überführt werden. Zur Rechtslage: Bezieht sich die Werbung auf den Samen von Cannabis, so verstösst sie gegen §14 Abs. 5 Satz 1 BtMG, wenn der Samen zum unerlaubten Anbau bestimmt ist. Dies wird häufig aus den Umständen - wie im vorliegenden Fall - geschlossen werden können, etwa wenn auf die besondere Qualität der Hanfsamen hingewiesen wird oder die Anzeige nicht in einer Zeitschrift für Tierfreunde, sondern in einer Lifestyle- oder Hanfzeitschrift erscheint (vgl. Weber , Kommentar zum BtMG, 2. Auflage, § 14 BtMG, Rd. 28).
Als Beweismittel bezeichne ich: Zeugen: KHK Bär, KPI Bayreuth gez. Sander, Oberstaaatsanwalt als ständiger Vertreter
Angebliche Rechtsgrundlage dieser Beschuldigung: >> § 14 BTMG (1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. (2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind. (5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.
>> Anlage 1 des BTMG. nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel - Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) ausgenommen a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7 a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschliesslich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliessen c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160, S.1) in Betracht kommen und der Anbau ausschliesslich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist (Nutzhanf)
>> Kommentar zu Paragraph 14 von Klaus Weber, Randnotiz 28 Bezieht sich die Werbung auf den Samen von Cannabis, so verstösst sie gegen Paragraph 14 Absatz 5, wenn der Samen zum unerlaubten Anbau bestimmt ist (Randnotiz 173 bis 177 zu Paragraph 1). Dies wird häufig aus den Umständen geschlossen werden können, etwa wenn auf den THC-Reichtum oder die “Schönharzigkeit” der Pflanze hingewiesen wird oder die Anzeige nicht in einer Zeitschrift für Tierfreunde, sondern in einer Lifestyle- oder Hanfzeitschrift erscheint (siehe Kommentar Körner, Randnotiz 1337, 1338, 1345 zu Paragrapgh 29 BtMG). Anmerkung des RAUCHHAUS-Ministers:
Weitere Kommentare werden wir die nächste Zeit veröffentlichen.
Stellungnahme des RAUCHHAUS-Ministers: Zu klären ist: > 1... ob die in Anlage 1 des BTMG aufgeführten Hanfsamen tatsächlich unter das BTMG fallen, da nur Hanfsamen,
die für den illegalen Anbau bestimmt sind in Anlage 1 benannt werden und durch die Werbeanzeigen nicht ersichtlich ist, ob auch Kunden, die keine Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle zum legalen Anbau des
vielseitig verwendbaren Hanfs besitzen, angesprochen werden. Ausserdem muss der Hanfsamen in zählbarer Form vorliegen, um illegal zu werden. > 2... der Begriff der Werbung. Ist bereits die nicht nachgewiesene, sondern nur angenommene Auslage einer Zeitschrift, die europaweit Verbreitung findet, bereits Werbung oder die Beteiligung daran? Was hätte das RAUCHHAUS davon, für ein Produkt zu werben, das legal meist von Landwirten genutzt wird, zu werben, da zwar auch einige Landwirte bei uns Rauchutensilien beziehen, aber uns der Lagerplatz fehlt, Hanfsamen zum legalen Anbau tonnenweise zu lagern und wir nicht daran interessiert sind, Hanfsamen in zählbarer Form zu vertreiben. > 3 ... ob es sich beim Hanfjournal tatsächlich um eine Hanfzeitschrift und nicht um eine Aufklärungszeitschrift handelt (vergleiche Prozess der GROW!) > 4... grundsätzlich dieses absurde Denken der Staats- und Volkssdiener, die sich anmassen, eine von der Natur und Gott geschaffenen Pflanze zu diskriminieren und deren Verwendung zu unterbinden. Krebserregende Gifte in Lebensmitteln und sogar in Spielzeugen für unsere Kleinsten dürfen aber weiterhin froh und heiter verwendet werden . Schauen wir doch mal in Länder und Kleinststaaten, die der göttlichen Pflanze liberal gegenüber stehen. Mag schon sein, dass an diesen Orten die Wirtschaft nicht an erster Stelle steht (oder auch nicht, wie die Schweiz zeigt), aber das soziale Leben, vom dem in letzter Zeit immer wieder die Rede ist, einen ersten Rangplatz einnimmt. Sozial ist doch, was Arbeit bringt ... das ist doch der Spruch der Zeit ... nein nein ... nicht dieser andere Spruch, dass
dieselbe frei macht ... nein ... das wahr doch wohl in früheren Zeiten ... obwohl, so lange ist das auch nicht her ... und
viele von Damals existieren ja noch ... in Argentinien ... in Deutschland ... in deiner Nachbarschaft ... aber, nein, es wahr doch der andere Spruch: SOZIAL IST WAS ARBEIT SCHAFFT ... > 5 ... ob wir wussten, dass im Hanf Journal Werbung für Hanfsamen gemacht wird. > 6 ... ob diese Ausgabe 02/05 wirklich bei uns auslag oder ob sie von einer anonymen Person per Abo bezogen wurde, um uns zu schädigen.
der RAUCHHAUS:Minister
Aktenzeichen: 2 DS 113 Js 4616/05 In der Strafsache gegen Uwe Kutzer wegen Verstossen gegen das BtMG erlässt das Amtsgericht Bayreuth am 25 .August 2005 durch Richterin am Amtsgericht Breunig folgenden BESCHLUSS: 1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.07.2005 wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
GRÜNDE: Nach den durchgeführten Ermittlungen lässt sich ein hinreichender Tatverdacht nicht feststellen. Es fehlt bereits am Tatbestand der missbräuchlichen Werbung für Betäubungsmittel. Aufgrund der Anzeigen im Hanfjournal kann letztendlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass tatsächlich Hanfsamen, der zum illegalen Anbau bestimmt ist, geliefert werden solll.
Zwar entspricht die Wortwahl ”vom Feinsten”, ”diskret ... ” eher dafür, dass es sich tatsächlich um Hanfsamen handeln könnte, der zu einem illegalen Anbau bestimmt ist, letztendlich kann dies aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache, dass es sich in einem Magazin ”Hanfjournal” um eine derartig gestaltete Anzeige handelt, kann auch noch nicht dazu führen letztendlich mit Sicherheit festzustellen, dass es sich um einen illegalen Hanfsamenverkauf handelt. Im Übrigen wäre eine Strafbarkeit auch dann nicht gegeben, weil nach dem Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten! dem Angeschuldigten ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden könnte. Wie sich aus dem Hanfjournal ergibt, besteht diese unter anderem aus diversen Zeitungsartikeln, die verschiedene Themenbereiche betreffen, weiterhin befinden sich darin diverse Werbungen , die nicht ausschliesslich Hanfsamen betreffen. Unter anderem befindet sich z.B. auf Seite 1 des Journals eine Werbung für ein Produkt ”Blue Blacklight Tara Funktion”. Es befindet sich Werbung für Rauchwaren, für andere Geschäfte, für Gemüsenährstoff u.ä. in dieser Zeitschrift. Die in der Anklageschrift genannten Werbungen sind nicht derart platziert, dass diese sofort, auch bei nur kurzem Hinsehen, wahrgenmmen und als illegal registriert werden. Der Angeschuldigte hat keine Angaben gemacht. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob er die Anzeigen tatsächlich auch gelesen hat und den Inhalt als illegal gewertet hat. Vielmehr besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Angeschuldigte die Zeitschrift als kostenloses Werbematerial in seinem Geschäft ausgelegt hat, ohne diese zu lesen. Eine billigende In-Kaufnahme illegaler Werbung kann hieraus jedoch noch nicht geschlossen werden. Mithin war ein hinreichender Tatverdacht nicht festzustellen. Die Kostenbescheinigung beruht auf § 467 StPO.det sich Werbung für Rauchewaren, für andere Geschäfte, für Gemüsenährstoff u.ä. in dieser Zeitschrift. Die in der Anklageschrift genannten Werbungen sind nicht derart platziert, dass diese sofort, auch bei nur kurzem Hinsehen, wahrgenmmen und als illegal registriert werden. Der Angeschuldigte hat keine Angaben gemacht. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob er die Anzeigen tatsächlich auch gelesen hat und den Inhalt als illegal gewertet hat. Vielmehr besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Angeschuldigte die Zeitschrift als kostenloses Werbematerial in seinem Geschäft ausgelegt hat, ohne diese zu lesen. Eine billigende in-kaufnahme illegaler Werbung kann hieraus jedoch noch nicht geschlossen werden. Mithin war ein hinreichender Tatverdacht nicvht festzustellen. Die Kostenbescheinigung beruht auf § 467 StPO.
Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hat gegen die Ablehnung der Anklageschrift sofortige Beschwerde eingelegt. Somit geht das Verfahren an das Landgericht Bayreuth. In der Strafsache gegen das Rauchhaus wegen Verstosses gegen das Betäubungmittelgesetz lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 25.08.2005, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, sofortige Beschwerde ein und beantrage, 1. den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und Gründe: Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeschuldigten Anklage wegen unerlaubter Werbung für zum unerlaubten Anbau bestimmte Hanfsamen erhoben. Das Amtsgericht Bayreuth hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass es bereits am Tatbestand der missbräuchlichen Werbung für Betäubungsmittel fehle. Es könne nämlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass tatsächlich Hanfsamen, der zum illegalen Anbau bestimmt sei, geliefert werden solle. Im Übrigen sei nicht bewiesen, dass der Angeschuldigte die Anzeige überhaupt gelesen habe. Der Ausführung des Gerichts kann nicht gefolgt werden. Bezieht sich die Werbung auf Samen von Cannabis, so verstösst sie dann gegen § 14 Abs. 5 Satz 1 BtMG, wenn
der Samen zum unerlaubten Anbau bestimmt ist. Dass der angebotenen Cannabissamen für den unerlaubten Anbau bestimmt ist folgt im vorliegenden Fall aus den Gesamtumständen. In den Anzeigen des Hanfjournals, Ausgabe 02/05, wird u.a. damit geworben, dass der Samenkauf Vertrauenssache
sei und feinste Samen-Qualität diskret, zuverlässig und preisgünstig geliefert werde. Aus der Aufmachung der Anzeige ist ersichtlich, dass Hanfsamen angeboten wird, der für den illegalen Anbau bestimmt ist. Die Anzeigen befinden sich auch nicht in einer Zeitschrift für Tierfreunde, sondern in einer Lifestyle- oder Hanfzeitschrift (vgl. auch Weber, Kommentar zum BtMG, 2. Auflage, § 14 BtMG, Rdn. 28). Es kann auch nicht zugunsten des Angeschuldigten unterstellt werden, dass er den Inhalt der von ihn ausgelegten Zeitschriften nicht kennt. Dies gilt um so mehr als sich die erste Anzeige bereits auf Seite 1 des Hanfjournals befindet Der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth kann deshalb keinen Bestand haben. Sander, Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter
BESCHLUSS: Die zweite Strafkammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.09.2005 in dem Strafverfahren gegen den Rauchhaus:Minister wegen Verstosses gegen das BtMG beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bayreuth gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 25.08.2005 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: Die gemäss § 210 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Bayreuth. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Angeschuldigte die in seinem Geschäft ausgelegte Zeitung auch tatsächlich gelesen hat oder dass er Anhaltspunkte dafür hatte, dass in der Zeitung illegale Werbung betrieben wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO. Dr. Ponnath, Vorsitzender Richter am Landgericht
Das Hanf Journal läßt den Fall ebenfalls von mehreren Anwälten prüfen. Das HanfJournal hat uns bereits seine Unterstützung bekundet. Wir halten Euch immer auf den neuesten Stand. Spenden für unsere Verteidigung sind willkommen und werden bei einer Einstellung des Verfahrens natürlich an die edlen Spender wieder ausgezahlt. Anwaltsauskünfte und Anwälte, die uns mit Rat und Tat unterstützen wollen, werden bei uns gerne gesehen. Vertreter aus dem Bereich Medien, die vielleicht einen Bericht über diesen Vorgang schreiben möchten und nähere Infos über den Fortgang der Anzeige brauchen (auch im eigenen Interesse), wenden sich bitte an das RAUCHHAUS. Dieser Artikel darf kostenlos und straffrei kopiert, veröffentlicht und verteilt werden, solange der Inhalt nicht verändert wird. Das Mushroom Magazin (mushroom-media.com) veröffentlichte in seiner August Ausgabe eine Bericht über diese Anzeige.
Zwei Dinge erfüllen mein Gemüt
Da macht man sich schon so seine Gedanken in der heutigen Zeit. Alles redet von Terror, Staatspleite, ungenießbaren Lebensmitteln. Keiner redet mehr über schöne Dinge. Doch wir. So hatten wir uns das jedenfalls gedacht und geplant. Bis dieser juristische Querschläger bei uns einschlug (siehe obige Anzeige). Das heisst, sich wieder mal zu rüsten gegen die willkürliche Auslegeung unserer Gesetzestexte. Schade, aber irgendwie müssen wir auch ein grosses Danke an die Diener unseres demokratischen deutschen Staates aussprechen. Denn wir dachten schon, unsere seit einiger Zeit durchdachte und geplante Vergrösserung und Verschönerung unseres Angebots an Utensilien zum Tabakgenuss müsste “grundlos” erfolgen. Aber siehe da. Ein durch alle Kommentare des für alle rechtsverbindliche Gesetztes querdenkende Diener des Staates gibt uns diesen “Grund”. Denn wir haben uns versprochen, unsere Präsenz in Bayreuth deutlich zu erhöhen, wann immer solch geartete Querdenker einschlagen. Vor allem, wenn es sich, wie in der vorliegenden Anklage, um ein “Vergehen” handelt, das bei einem dreiminütigem Gespräch unter vier Augen und null Mikrofonen (auch von unsrerer Seite) aus der Welt zu schaffen ist. Und das ohne weitere Kosten für den Steuerzahler. Denn was haben wir davon, wenn irgendjemand Hanfsamen an Landwirte oder andere Personen verkauft. Wir kassieren weder Provision, noch sonstige Zahlungen der Samenversender, noch nicht mal dafür, dass wir nichts tun. Dann kommt aber das Argument , der Staat und seine Diener müssen bei Erkennen einer Straftat tätig werden. Aber der Staat muss doch gar nichts davon erfahren. Ein Staatsanwalt in zivil, ein paar nette in gegenseitigem Respekt gesprochen Worte wirken Wunder. Und was ist jetzt. Was ist das für eine Zeit? Warum braucht der Mensch das Geld als Triebmittel, um seinen Arsch hochzukriegen?
Wieviel sind hinter Gittern, die die Freiheit wollten ... Denn wer das Geld hat, hat die Macht. Wieviele liegen in der Sonne und betrügen die Welt ... Denn wer das Geld hat, hat die Macht. Ihr Richter und Staatsanwälte, für wen seit Ihr da ... Denn wer das Geld hat, hat die Macht. Ihr seit gekauft, um uns zu quälen ... Denn wer das Geld hat, hat die Macht. Ihr Kapitalisten, Ihr nehmt uns aus ... ... aber wir werden kämpfen. Die Richter sind feige, die Wächter gekauft ... Wer für das Volk kämpft, hat das Recht. Wir brauchen keine Sklaven und keine Chefs .. Und wenn wir kämpfen, werden sie uns jagen ... (Ton Steine Scherben - der Kampf geht weiter)
Ist das mit unseren Querdenkern der gleiche Widerspruch? Nix für ungut! wie der Bayer sagt!
Wie sagte schon Albert Einstein in seiner leider selten anzutreffenden Weisheit:
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